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Vereinssatzung vom 16.1.2010

Neufassung wie in der Jahreshauptversammlung vom 10.10.2009 in Duisburg
beschlossen mit Änderungen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.1. 2010 in Rahden


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen AYA Deutschland e.V. und hat den Sitz in 65510 Hünstetten, Gartenfeldweg 1a. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. VR 6353 eingetragen.

a. Die Postadresse des AYA Deutschland e.V. ist die Adresse des gewählten Schriftführers.

2. Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der guten Musik.
- Förderung des fairen und anständigen Umgangs miteinander und durch Reduzierung des Lärmpegels die Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltbelastung.

Förderungsgebiete im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 - 68) sind: Kunst, Kultur, Gesundheit und Sport.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch das Abhalten von kostenlosen Hörkursen und Schulungen
- moralische und sittliche Erziehung zur Reduzierung des Lärms und
- das Veranstalten von Musikseminaren und sportlichen Wettbewerben.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus der Vereinskasse, da sie Ehrenamtlich handeln. Sie erhalten beim Ausscheiden keine materiellen oder finanziellen Mittel zurück.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden.
2. Wer Mitglied werden will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zu Ehrenmitgliedern können Personen vorgeschlagen werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, ansonsten gelten alle Rechte und Pflichten für Mitglieder aus dieser Satzung.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds oder die Auflösung des Vereins.

2. Das Mitglied kann auf eigenen Wunsch austreten. Die Austrittserklärung ist dann schriftlich und unterschrieben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung bei zweidrittel Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a. Bei Vergehen gegen die Satzung.

b. Bei Vereinsschädigendem Verhalten oder Äußerungen in der Öffentlichkeit.

c. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, bei einem Rückstand von länger als drei Monaten.


§ 4 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt zur Zeit € 36,-. Bis zum 18ten Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

Für neue Mitglieder gilt:
Neue Mitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, können den Jahresbeitrag per Überweisung VOR ihrem ersten Event zahlen oder bar am Tage des Events zusammen mit Ihrer Anmeldung begleichen. Eine Einzugsermächtigung für die folgenden Jahresbeiträge muss vom Neumitglied bei Erstanmeldung ausgestellt und unterschrieben werden.

Ab dem 2. Mitgliedsjahr gilt:
Die Beiträge sind per Dauerauftrag oder Überweisung zu entrichten. Ist der Jahresbeitrag bis zum 31.3. noch nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen, so wird der Verein den Beitrag per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds abbuchen. Eine Einzugsermächtigung vom Konto muss von den Mitgliedern daher ausgefüllt und unterschrieben werden. Der Eingang der Mitgliedsbeiträge bei der Hausbank wird monatlich vom Kassenwart kontrolliert.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

2. Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Dies gilt auch für Ausschüsse.

3. Zur Vorstandswahl können neben anwesenden auch nicht anwesende Mitglieder kandidieren, sofern von den nicht anwesenden eine schriftliche begründete Bewerbung vorliegt, die der Wahlleiter verlesen muss. Diese Bewerbung muss beim Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Wahl vorliegen.

4. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Wahlstimme anwesenden Mitgliedern per schriftlicher Vollmacht übertragen, die der für den Abwesenden Stimmende dem Wahlleiter vorlegen muss. Diese Vollmacht wird Teil des Protokolls.


§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Aufnahme (§2, Absatz 2) und gegen einen Ausschluss (§3, Absatz 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 7 Wiederaufnahme von Mitgliedern

Mitglieder die aus dem Verein austreten, steht ein Wiedereintritt jederzeit frei. Mitglieder die aus dem Verein ausgeschlossen wurden können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zweidrittelmehrheit wieder aufgenommen werden. Mitglieder die zweimal aus dem Verein ausgeschlossen wurden können nicht mehr aufgenommen werden.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.


§9 Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Nach Entlastung des Vorstandes hat durch einen aus der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter die Wahl des ersten Vorsitzenden zu erfolgen. Nach der Wahl des ersten Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Versammlung und führt die weiteren Wahlen durch.

3. Vorstandsmitglieder können nur einzeln, der Vorstand also nicht in seiner Gesamtheit gewählt werden.

4. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, falls 10% der anwesenden Mitglieder dafür sprechen.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten.

a. Entgegennahme der Berichte

b. Kassenbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastung des Gesamtvorstandes

d. Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f. Änderung oder Ergänzung der Satzung

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich an einem vom Vorstand festzusetzenden Termin statt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von sechs Wochen liegen. Benennung und Aushang der Tagesordnung per E-Mail und im AYA-Internetforum unter www.aya-forum.org. Für Mitglieder ohne eigene E-Mail Adresse erfolgt die Zustellung per Briefpost.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen ist, einzuberufen, wenn es:

a. der Gesamtvorstand beschließt

b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt binnen einer Frist von sechs Wochen.

5. a. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

b. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

c. Der Vorsitzende leitet die Versammlung außer bei §9 Absatz 3.


§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand arbeitet
a. Als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Schriftführer
4. Dem Kassenwart

b. Als Gesamtvorstand, bestehend aus:
1. Dem geschäftsführenden Vorstand
2. Dem 1. Beisitzer
3. Dem 2. Beisitzer
4. Dem AYA-Internet-Administrator


§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von ihnen ist allem vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins allein.

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Er ist Postbevollmächtigter und verteilt die Post an die zuständigen Vorstandsmitglieder. Der Schriftführer lädt mit einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach §11 Absatz 5 c gefasst. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Kündigung ist der Gesamtvorstand berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anträge der Ausschüsse.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über seine Tätigkeit laufend zu informieren.

5. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

6. Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für das Versicherungswesen, für die Bearbeitung von Zuschüssen und für den Schriftverkehr bei besonderen Anlässen. Er ist Stellvertreter des Vorsitzenden.

7. Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen Versammlungen und Sitzungen. Er lädt zu allen Versammlungen und Sitzungen im Auftrag des Vorsitzenden ein und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins und delegiert Aufgaben, siehe § 17. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er verbucht ordnungsgemäß die Ein- und Ausgaben anhand von Belegen in den vorgesehenen Kassenbüchern.


§ 14 Ausschüsse
Ausschüsse kann der Vorstand bei Bedarf für Aufgaben bilden und bestellt deren Mitglieder. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.


§ 15 Finanzielle Verfügungsgewalt

1. Ausgaben bis zu einem Einzelbetrag von 5000,-- € können vom Gesamtvorstand beschlossen werden, jedoch nur soweit, wie Kontodeckung besteht.

2. Der geschäftsführende Vorstand, je zwei gemeinsam, haben bei dringlichen Angelegenheiten Verfügungsgewalt über 2500,-- €, jedoch nur soweit, wie Kontodeckung besteht.

3. Die Mitgliederversammlung kann bei anstehenden besonderen Vorhaben des Vereins dem geschäftsführenden Vorstand - ausdrücklich für dieses Vorhaben - Verfügungsgewalt über das Vereinsvermögen erteilen.

4. Bei Kreditaufnahmen und Überziehen des Vereinskontos ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit erforderlich.

5. Der geschäftsführende Vorstand hat, je drei gemeinsam, Zeichnungsberechtigung gegenüber Banken, bei denen der Verein Konten unterhält.

6. Der Kassenwart ist zur Abwicklung seiner Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

7. Diese Bestimmungen gelten nur für das Innenverhältnis.


§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamt-Vorstandes werden vom Schriftführer in das Protokollbuch eingetragen. Die Protokolle sind vom Schriftführer in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes zu verlesen. Nach Beschlussfassung über die Annahme der Protokolle durch den Vorstand sind sie von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 17 Kassenprüfer

Die Kassen des Vereins werden halbjährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes.


§ 18 Steuerliche Behandlung der Vereinskassen

Ein vom Gesamtvorstand auszuwählendes Mitglied erledigt alle steuerrechtlichen Aufgaben des Vereins. Das Mitglied stellt für das Finanzamt die Bilanz des Vereins auf.


§ 19 Satzungsänderungen

1. Änderungen und Ergänzungen der gültigen Satzung sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

2. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Änderungsanträge zur Satzung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dazu reicht der Eintrag im AYA-Internetforum unter www.aya-forum.org oder eine E-Mail an gv@ayasound.org


§ 20 Haftung

1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich (§ 31 BGB), den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangen hat, oder zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung einem Dritten zufügt.

2. Der Verein kann vom eigentlichen Schuldigen wieder Ersatz verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Dem handelnden Organ (Vorstand etc.) muss grundsätzlich ein Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu machen sein.

b. Es muss einem Dritten (Mitglied oder Nichtmitglied) ein Schaden entstanden sein.

3. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für die Vereinsschulden (außer Absatz 2).

4. Zur Vorbeugung gegen eventuell auftretende Haftungen kann der Verein Haftpflichtversicherungen abschließen.


§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Das Amtsgericht Wiesbaden ist von der Auflösung zu unterrichten.

2. Zur Auflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins werden die materiellen Werte veräußert, der sich daraus ergebene Gewinn wird mit dem Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation gespendet. Vorgesehen ist hierfür:
"VFH, Verein zur Förderung Hörgeschädigter (Sitz: 61169 Friedberg)" oder, nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, ein anderer, als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.