Vereinssatzung des AYA e.V.
Neufassung der Vereinssatzung, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 9.10.2010 in Duisburg, letzte Änderung mit der Jahreshauptversammlung 29.9.2012
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.
Der Verein führt den Namen AYA Deutschland e.V.
Der Sitz ist 65510 Hünstetten, Gartenfeldweg 1a
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. VR 6353 eingetragen.
2.
Zweck des Vereins ist:
Förderung der guten Musik
Förderung des fairen und anständigen Umgangs miteinander
Reduzierung des Lärmpegels, die Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltbelastung
Förderungsgebiete im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 - 68) sind:
Kunst, Kultur, Gesundheit und Sport
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch das Abhalten von kostenlosen Hörkursen und Schulungen
Moralische und sittliche Erziehung zur Reduzierung des Lärms
Veranstalten von Musikseminaren und sportlichen Wettbewerben
3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus der Vereinskasse, da sie ehrenamtlich handeln.
Sie erhalten beim Ausscheiden keine materiellen, oder finanziellen Mittel zurück.
4.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden.
2.
Wer Mitglied werden will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen vorgeschlagen werden, welche sich in
besonderer Weise um den Verein, oder seine Ziele verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, ansonsten gelten alle Rechte und
Pflichten für Mitglieder aus dieser Satzung.
4.
Händlermitglieder sind Fachhändler, welche einen höheren Jahresbeitrag zahlen. Bei
der Wettbewerbsausrichtung werden sie dafür vom AYA Deutschland e.V. unterstützt und erhalten Vergünstigungen. Für sie gelten alle Rechte und Pflichten für Mitglieder aus dieser Satzung.
5.
Fördermitglieder sind Vertriebe, oder Einzelpersonen, die den AYA Deutschland e.V. in besonderem Maße unterstützen. Für sie gelten alle Rechte und Pflichten für
Mitglieder aus dieser Satzung.
6.
Die Mitglieder werden sich mit bestem Wissen und Gewissen für das Wohl des
Vereins und der anderen Mitglieder einsetzen und dazu beitragen Schaden von ihm
abzuhalten. Jedes Mitglied steht hinter den Vereinszielen und dem demokratischen
Prinzip der Mitbestimmung des AYA Deutschland e.V. und wird dazu beitragen, dass keine wirtschaftlichen Einzelinteressen durchgesetzt werden, sondern unterstützt den
Verein als Interessenvertretung der Mitglieder, die mehrheitlich aus so genannten
„Endverbrauchern“ bestehen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod des Mitglieds, oder die Auflösung
des Vereins.
2.
Das Mitglied kann auf eigenen Wunsch austreten. Die Austrittserklärung ist dann
schriftlich und unterschrieben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Kündigungsfrist für das laufende Jahr ist der 31.3. Es gilt das Datum des
Poststempels. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung bei
Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:
Vergehen gegen die Satzung
Vereinsschädigendem Verhalten, oder vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit
Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, bei einem Rückstand von länger als drei Monaten
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt zur
Zeit 36€.
Der Jahresbeitrag für Händlermitglieder beträgt 100€.
Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 250€.
Bis zum 18ten Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag für Personen, welche mit einem Mitglied verheiratet sind oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben, beträgt 18 Euro. Bei unverheirateten Partnern ist der selbe Wohnsitz Voraussetzung.
Für neue Mitglieder gilt:
Neue Mitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, können den Jahresbeitrag per
Überweisung vor ihrem ersten Wettbewerb zahlen, oder bar am Tage des
Wettbewerbs zusammen mit Ihrer Anmeldung begleichen. Eine
Einzugsermächtigung für die folgenden Jahresbeiträge muss vom Neumitglied bei
Erstanmeldung ausgestellt und unterschrieben werden.
Ab dem 2. Mitgliedsjahr gilt:
Die Beiträge sind per Dauerauftrag oder Überweisung zu entrichten. Ist der
Jahresbeitrag bis zum 31.3. noch nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen, so
wird der Verein den Beitrag per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds abbuchen. Eine
Einzugsermächtigung vom Konto muss von den Mitgliedern daher ausgefüllt und
unterschrieben werden. Nicht bezahlte Beiträge werden angemahnt. Mitglieder die
nicht bezahlt haben, können vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Verein
entstandene Kosten bei Rückbuchungen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Der Eingang der Mitgliedsbeiträge bei der Hausbank wird monatlich vom Kassenwart
kontrolliert.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2.
Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Dies gilt auch für Ausschüsse.
3.
Zur Vorstandswahl können neben anwesenden, auch nicht anwesende Mitglieder
kandidieren, sofern von den nicht anwesenden Mitgliedern eine schriftliche begründete Bewerbung vorliegt, die der Wahlleiter verlesen muss. Diese Bewerbung muss beim Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Wahl vorliegen.
4.
Nicht anwesende Mitglieder können ihre Wahlstimme anwesenden Mitgliedern per
schriftlicher Vollmacht übertragen, die der für den Abwesenden Stimmende dem
Wahlleiter vorlegen muss. Diese Vollmacht wird Teil des Protokolls.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Aufnahme (§2, Absatz 2) und gegen einen Ausschluss (§3, Absatz 3),
sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von
zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet, beim Vorsitzenden
einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Wiederaufnahme von Mitgliedern
Mitgliedern, die aus dem Verein ausgetreten sind, steht ein Wiedereintritt jederzeit frei.
Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können nur durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zweidrittelmehrheit wieder aufgenommen
werden.
Mitglieder, die zweimal aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können nicht mehr
aufgenommen werden.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Wahlen
1.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer, werden von der
Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
2.
Nach Entlastung des Vorstandes hat, durch einen aus der Versammlung zu
wählenden Versammlungsleiter, die Wahl des ersten Vorsitzenden zu erfolgen.
Nach der Wahl des ersten Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der
Versammlung und führt die weiteren Wahlen durch.
3.
Vorstandsmitglieder können nur einzeln, der Vorstand also nicht in seiner Gesamtheit, gewählt werden.
4.
Jedes Vorstandsmitglied muss in Deutschland juristisch belangbar sein.
5.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden,
falls mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dafür sprechen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die ordentliche
Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
Entgegennahme der Berichte
Kassenbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Gesamtvorstandes
Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Änderung, oder Ergänzung der Satzung
3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich an
einem vom Vorstand festzusetzenden Termin statt. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von sechs Wochen liegen.
Benennung und Aushang der Tagesordnung per E-Mail und im AYA-Internetforum
unter www.aya-forum.org. Für Mitglieder ohne eigene E-Mail Adresse erfolgt die
Zustellung per Briefpost.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung,
die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen ist, einzuberufen, wenn es:
der Gesamtvorstand beschließt
ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt, binnen einer Frist von sechs Wochen
5.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung außer bei §9 Absatz 3.
6.
Bei Online Abstimmungen wird der fertig formulierte Beschlusstext per E-Mail an alle
Mitglieder geschickt. Enthalten sein muss ein Link zur Abstimmung, eine Erklärung
wie man abstimmt und ein Datum wann die Abstimmung beginnt und endet. Die
Abstimmung muss mindestens 6 Wochen dauern. Mitglieder ohne Internetzugriff
werden per Post informiert und können auf diesem Wege abstimmen.
§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand arbeitet als:
a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
Vorsitzende(r)
stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Kassenwart(in)
b) Gesamtvorstand, bestehend aus:
geschäftsführendem Vorstand
1. Beisitzer(in)
2. Beisitzer(in)
3. Beisitzer(in)
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist in Allem vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende ist alleiniger Repräsentant des Vereins.
2.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
und des Gesamtvorstandes. Er ist Postbevollmächtigter und verteilt die Post an die
zuständigen Vorstandsmitglieder. Der Schriftführer lädt, mit einer vom Vorstand
festgelegten Tagesordnung, zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden nach §11 Absatz 5 c gefasst.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Kündigung, ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
3.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anträge der Ausschüsse.
4.
Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über seine
Tätigkeit laufend zu informieren.
5.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse
teilzunehmen.
6.
Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für das Versicherungswesen, für
die Bearbeitung von Zuschüssen und für den Schriftverkehr bei besonderen
Anlässen.
7.
Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen Versammlungen und Sitzungen. Er lädt
zu allen Versammlungen und Sitzungen im Auftrag des Vorsitzenden ein und erledigt
den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins und delegiert Aufgaben, siehe § 17.
Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er verbucht ordnungsgemäß
die Ein- und Ausgaben anhand von Belegen in den vorgesehenen Kassenbüchern.
§ 14 Ausschüsse
Ausschüsse kann der Vorstand bei Bedarf für Aufgaben bilden und bestellt deren
Mitglieder.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
§ 15 Finanzielle Verfügungsgewalt
1.
Ausgaben bis zu einem Einzelbetrag von 5000,-- € können vom Gesamtvorstand
beschlossen werden, jedoch nur soweit, wie Kontodeckung besteht.
2.
Der geschäftsführende Vorstand, je zwei gemeinsam, hat bei dringlichen
Angelegenheiten Verfügungsgewalt über 2500,-- €, jedoch nur soweit, wie
Kontodeckung besteht.
3.
Die Mitgliederversammlung kann bei anstehenden besonderen Vorhaben des
Vereins dem geschäftsführenden Vorstand - ausdrücklich für dieses Vorhaben -
Verfügungsgewalt über das Vereinsvermögen erteilen.
4.
Bei Kreditaufnahmen und Überziehen des Vereinskontos ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit erforderlich.
5.
Der geschäftsführende Vorstand hat, je drei gemeinsam, Zeichnungsberechtigung
gegenüber Banken, bei denen der Verein Konten unterhält.
6.
Der Kassenwart ist zur Abwicklung seiner Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
7.
Diese Bestimmungen gelten nur für das Innenverhältnis.
§ 16 Protokollierung der Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und
des Gesamt-Vorstandes werden vom Schriftführer in das Protokollbuch eingetragen.
Die Protokolle sind vom Schriftführer in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes
zu verlesen. Nach Beschlussfassung über die Annahme der Protokolle durch den
Vorstand sind sie von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird halbjährlich durch zwei, von der
Mitgliederversammlung gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer legen
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 18 Steuerliche Behandlung der Vereinskassen
Ein vom Gesamtvorstand auszuwählendes Mitglied erledigt alle steuerrechtlichen
Aufgaben des Vereins. Das Mitglied stellt für das Finanzamt die Bilanz des Vereins
auf.
§ 19 Satzungsänderungen
1.
Änderungen und Ergänzungen der gültigen Satzung sind nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich.
2.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.
Änderungsanträge zur Satzung sind spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dazu reicht
der Eintrag im AYA-Internetforum unter www.aya-forum.org oder eine E-Mail an
§ 20 Haftung
1.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich (§ 31 BGB), den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes, oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter,
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangen hat, oder eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
2.
Der Verein kann vom eigentlichen Schuldigen wieder Ersatz verlangen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Dem handelnden Organ (Vorstand etc.) muss grundsätzlich ein Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu machen sein
Es muss einem Dritten (Mitglied oder Nichtmitglied) ein Schaden entstanden sein
3.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem
Privatvermögen für die Vereinsschulden (außer Absatz 2).
4.
Zur Vorbeugung gegen eventuell auftretende Haftungen kann der Verein
Haftpflichtversicherungen abschließen.
§ 21 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur, in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgen.
Das Amtsgericht Wiesbaden ist von der Auflösung zu unterrichten.
2.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
3.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins werden die materiellen Werte veräußert,
der sich daraus ergebene Gewinn wird mit dem Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Organisation gespendet.
Vorgesehen ist hierfür:
"VFH, Verein zur Förderung Hörgeschädigter (Sitz: 61169 Friedberg)" oder, nach
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, ein anderer, als gemeinnützig
anerkannter, eingetragener Verein.
Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.