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Vereinssatzung

 

 

 

 

Vereinssatzung des AYA e.V.

Neufassung der Vereinssatzung, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 9.10.2010 in Duisburg, letzte Änderung auf der Jahreshauptversammlung 5.10.2013

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1.

Der Verein führt den Namen AYA Deutschland e.V. und hat den Sitz in

65189 Wiesbaden.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nr. VR 6353 eingetragen.

 

2.

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung der guten Musik

  • Förderung des fairen und anständigen Umgangs miteinander

  • Reduzierung des Lärmpegels, die Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltbelastung

 

Förderungsgebiete im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 - 68) sind:

  • Kunst, Kultur, Gesundheit und Sport

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch das Abhalten von kostenlosen Hörkursen und Schulungen

  • Moralische und sittliche Erziehung zur Reduzierung des Lärms

  • Veranstalten von Musikseminaren und sportlichen Wettbewerben

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus der Vereinskasse, da sie ehrenamtlich handeln.

Sie erhalten beim Ausscheiden keine materiellen, oder finanziellen Mittel zurück.

 

4.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden.

 

2.

Wer Mitglied werden will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches

Aufnahmegesuch zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

3.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern durch die

Mitgliederversammlung gewählt.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen vorgeschlagen werden, welche sich in

besonderer Weise um den Verein, oder seine Ziele verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, ansonsten gelten alle Rechte und

Pflichten für Mitglieder aus dieser Satzung.

 

4.

Händlermitglieder sind Fachhändler, welche einen höheren Jahresbeitrag zahlen. Bei

der Wettbewerbsausrichtung werden sie dafür vom AYA Deutschland e.V. unterstützt und erhalten Vergünstigungen. Für sie gelten alle Rechte und Pflichten für Mitglieder aus dieser Satzung.

 

5.

Fördermitglieder sind Vertriebe oder Einzelpersonen, die den AYA Deutschland e.V. in besonderem Maße unterstützen. Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der normalen Vereinsmitgliedschaft ergeben, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts bei Vorstandswahlen.

 

6.

Die Mitglieder werden sich mit bestem Wissen und Gewissen für das Wohl des

Vereins und der anderen Mitglieder einsetzen und dazu beitragen Schaden von ihm

abzuhalten. Jedes Mitglied steht hinter den Vereinszielen und dem demokratischen

Prinzip der Mitbestimmung des AYA Deutschland e.V. und wird dazu beitragen, dass keine wirtschaftlichen Einzelinteressen durchgesetzt werden, sondern unterstützt den

Verein als Interessenvertretung der Mitglieder, die mehrheitlich aus so genannten

„Endverbrauchern“ bestehen.

 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod des Mitglieds, oder die Auflösung

des Vereins.

 

2.

Das Mitglied kann auf eigenen Wunsch austreten. Die Austrittserklärung ist dann

schriftlich und unterschrieben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Kündigungsfrist für das laufende Jahr ist der 31.3. Es gilt das Datum des

Poststempels. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

3.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung bei

Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:

  • Vergehen gegen die Satzung

  • Vereinsschädigendem Verhalten, oder vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit

  • Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, bei einem Rückstand von länger als drei Monaten

 

 

§ 4 Beiträge

 

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt zur

Zeit 36€.

Der Jahresbeitrag für Händlermitglieder beträgt 100€.

Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 250€.

Bis zum 18ten Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

Der Jahresbeitrag für Personen, welche mit einem Mitglied verheiratet sind oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben, beträgt 18 Euro. Bei unverheirateten Partnern ist der selbe Wohnsitz Voraussetzung.

 

Für neue Mitglieder gilt:

Neue Mitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, können den Jahresbeitrag per

Überweisung vor ihrem ersten Wettbewerb zahlen, oder bar am Tage des

Wettbewerbs zusammen mit Ihrer Anmeldung begleichen. Eine

Einzugsermächtigung für die folgenden Jahresbeiträge muss vom Neumitglied bei

Erstanmeldung ausgestellt und unterschrieben werden.

 

Ab dem 2. Mitgliedsjahr gilt:

Die Beiträge sind per Dauerauftrag oder Überweisung zu entrichten. Ist der

Jahresbeitrag bis zum 31.3. noch nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen, so

wird der Verein den Beitrag per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds abbuchen. Eine

Einzugsermächtigung vom Konto muss von den Mitgliedern daher ausgefüllt und

unterschrieben werden. Nicht bezahlte Beiträge werden angemahnt. Mitglieder die

nicht bezahlt haben, können vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Verein

entstandene Kosten bei Rückbuchungen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Der Eingang der Mitgliedsbeiträge bei der Hausbank wird monatlich vom Kassenwart

kontrolliert.

 

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

 

2.

Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Dies gilt auch für Ausschüsse.

 

 

3.

Zur Vorstandswahl können neben anwesenden, auch nicht anwesende Mitglieder

kandidieren, sofern von den nicht anwesenden Mitgliedern eine schriftliche begründete Bewerbung vorliegt, die der Wahlleiter verlesen muss. Diese Bewerbung muss beim Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Wahl vorliegen.

 

4.

Nicht anwesende Mitglieder können ihre Wahlstimme anwesenden Mitgliedern per

schriftlicher Vollmacht übertragen, die der für den Abwesenden Stimmende dem

Wahlleiter vorlegen muss. Diese Vollmacht wird Teil des Protokolls.

 

 

§ 6 Rechtsmittel

 

Gegen die Aufnahme (§2, Absatz 2) und gegen einen Ausschluss (§3, Absatz 3),

sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von

zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet, beim Vorsitzenden

einzureichen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

§ 7 Wiederaufnahme von Mitgliedern

 

Mitgliedern, die aus dem Verein ausgetreten sind, steht ein Wiedereintritt jederzeit frei.

Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können nur durch einen

Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zweidrittelmehrheit wieder aufgenommen

werden.

Mitglieder, die zweimal aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können nicht mehr

aufgenommen werden.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 9 Wahlen

 

1.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer, werden von der

Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

 

2.

Nach Entlastung des Vorstandes hat, durch einen aus der Versammlung zu

wählenden Versammlungsleiter, die Wahl des ersten Vorsitzenden zu erfolgen.

Nach der Wahl des ersten Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der

Versammlung und führt die weiteren Wahlen durch.

 

 

3.

Vorstandsmitglieder können nur einzeln, der Vorstand also nicht in seiner Gesamtheit, gewählt werden.

4.

Jedes Vorstandsmitglied muss in Deutschland juristisch belangbar sein.

 

5.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden,

falls mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dafür sprechen.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

 

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die ordentliche

Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Entgegennahme der Berichte

  • Kassenbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Gesamtvorstandes

  • Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Änderung, oder Ergänzung der Satzung

 

3.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich an

einem vom Vorstand festzusetzenden Termin statt. Zwischen dem Tag der Einladung

und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von sechs Wochen liegen.

Benennung und Aushang der Tagesordnung per E-Mail und im AYA-Internetforum

unter www.aya-forum.org. Für Mitglieder ohne eigene E-Mail Adresse erfolgt die

Zustellung per Briefpost.

 

4.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung,

die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen ist, einzuberufen, wenn es:

  • der Gesamtvorstand beschließt

  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt, binnen einer Frist von sechs Wochen

 

5.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung außer bei §9 Absatz 3.

6.

Bei Online Abstimmungen wird der fertig formulierte Beschlusstext per E-Mail an alle

Mitglieder geschickt. Enthalten sein muss ein Link zur Abstimmung, eine Erklärung

wie man abstimmt und ein Datum wann die Abstimmung beginnt und endet. Die

Abstimmung muss mindestens 6 Wochen dauern. Mitglieder ohne Internetzugriff

werden per Post informiert und können auf diesem Wege abstimmen.

 

 

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

 

Der Vorstand arbeitet als:

a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

  • Vorsitzende(r)

  • stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

  • Schriftführer(in)

  • Kassenwart(in)

 

b) Gesamtvorstand, bestehend aus:

  • geschäftsführendem Vorstand

  • 1. Beisitzer(in)

  • 2. Beisitzer(in)

  • 3. Beisitzer(in)

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

 

1.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende

Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von

ihnen ist in Allem vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der

Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende ist alleiniger Repräsentant des Vereins.

 

2.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes

und des Gesamtvorstandes. Er ist Postbevollmächtigter und verteilt die Post an die

zuständigen Vorstandsmitglieder. Der Schriftführer lädt, mit einer vom Vorstand

festgelegten Tagesordnung, zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden nach §11 Absatz 5 c gefasst.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Austritt, Ausschluss oder

Kündigung, ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

3.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung

der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anträge der Ausschüsse.

 

4.

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer

Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über seine

Tätigkeit laufend zu informieren.

5.

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse

teilzunehmen.

 

6.

Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für das Versicherungswesen, für

die Bearbeitung von Zuschüssen und für den Schriftverkehr bei besonderen

Anlässen.

 

7.

Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen Versammlungen und Sitzungen. Er lädt

zu allen Versammlungen und Sitzungen im Auftrag des Vorsitzenden ein und erledigt

den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins und delegiert Aufgaben, siehe § 17.

Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er verbucht ordnungsgemäß

die Ein- und Ausgaben anhand von Belegen in den vorgesehenen Kassenbüchern.

 

 

§ 14 Ausschüsse

 

Ausschüsse kann der Vorstand bei Bedarf für Aufgaben bilden und bestellt deren

Mitglieder.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.

 

 

§ 15 Finanzielle Verfügungsgewalt

 

1.

Ausgaben bis zu einem Einzelbetrag von 5000,-- € können vom Gesamtvorstand

beschlossen werden, jedoch nur soweit, wie Kontodeckung besteht.

 

2.

Der geschäftsführende Vorstand, je zwei gemeinsam, hat bei dringlichen

Angelegenheiten Verfügungsgewalt über 2500,-- €, jedoch nur soweit, wie

Kontodeckung besteht.

 

3.

Die Mitgliederversammlung kann bei anstehenden besonderen Vorhaben des

Vereins dem geschäftsführenden Vorstand - ausdrücklich für dieses Vorhaben -

Verfügungsgewalt über das Vereinsvermögen erteilen.

 

4.

Bei Kreditaufnahmen und Überziehen des Vereinskontos ist die Zustimmung der

Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit erforderlich.

 

5.

Der geschäftsführende Vorstand hat, je drei gemeinsam, Zeichnungsberechtigung

gegenüber Banken, bei denen der Verein Konten unterhält.

 

6.

Der Kassenwart ist zur Abwicklung seiner Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

7.

Diese Bestimmungen gelten nur für das Innenverhältnis.

 

 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und

des Gesamt-Vorstandes werden vom Schriftführer in das Protokollbuch eingetragen.

Die Protokolle sind vom Schriftführer in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes

zu verlesen. Nach Beschlussfassung über die Annahme der Protokolle durch den

Vorstand sind sie von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 17 Kassenprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird halbjährlich durch zwei, von der

Mitgliederversammlung gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer legen

der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor und beantragen bei

ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 18 Steuerliche Behandlung der Vereinskassen

 

Ein vom Gesamtvorstand auszuwählendes Mitglied erledigt alle steuerrechtlichen

Aufgaben des Vereins. Das Mitglied stellt für das Finanzamt die Bilanz des Vereins

auf.

 

 

§ 19 Satzungsänderungen

 

1.

Änderungen und Ergänzungen der gültigen Satzung sind nur durch Beschluss der

Mitgliederversammlung möglich.

 

2.

Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

3.

Änderungsanträge zur Satzung sind spätestens vier Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dazu reicht

der Eintrag im AYA-Internetforum unter www.aya-forum.org oder eine E-Mail an

gv@ayasound.org



§ 20 Haftung

 

1.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich (§ 31 BGB), den der Vorstand, ein

Mitglied des Vorstandes, oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter,

durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangen hat, oder eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

2.

Der Verein kann vom eigentlichen Schuldigen wieder Ersatz verlangen, wenn

folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dem handelnden Organ (Vorstand etc.) muss grundsätzlich ein Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu machen sein

  • Es muss einem Dritten (Mitglied oder Nichtmitglied) ein Schaden entstanden sein

 

3.

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem

Privatvermögen für die Vereinsschulden (außer Absatz 2).

 

4.

Zur Vorbeugung gegen eventuell auftretende Haftungen kann der Verein

Haftpflichtversicherungen abschließen.

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur, in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgen.

Das Amtsgericht Wiesbaden ist von der Auflösung zu unterrichten.

 

2.

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

 

3.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins werden die materiellen Werte veräußert,

der sich daraus ergebene Gewinn wird mit dem Vermögen des Vereins an eine

gemeinnützige Organisation gespendet.

Vorgesehen ist hierfür:

"VFH, Verein zur Förderung Hörgeschädigter (Sitz: 61169 Friedberg)" oder, nach

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, ein anderer, als gemeinnützig

anerkannter, eingetragener Verein.

Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden.